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Art. 712d
B. Begründung und Untergang I. Begründungsakt 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. 2 Die Eintragung kann verlangt werden:
3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form. |