Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 712n

2. Ein­be­ru­fung und Lei­tung

 

1 Die Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer wird vom Ver­wal­ter ein­be­ru­fen und ge­lei­tet, wenn sie nicht an­ders be­schlos­sen hat.

2 Die Be­schlüs­se sind zu pro­to­kol­lie­ren, und das Pro­to­koll ist vom Ver­wal­ter oder von dem den Vor­sitz füh­ren­den Stock­werk­ei­gen­tü­mer auf­zu­be­wah­ren.

BGE

126 III 177 () from 14. März 2000
Regeste: Gerichtliche Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung der Verwaltung liegt vor, wenn wegen ihres Verhaltens das Vertrauen der Stockwerkeigentümer in sie zerstört worden ist (E. 2a). Dies kann der Fall sein, wenn die Verwaltung gegen ihre Pflicht verstösst, korrekte Abrechnungen zu erstellen (Art. 712s Abs. 2 ZGB). Pflichtverletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Absetzung darstellen, können bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden (E. 2b und c).

136 III 174 (5A_729/2009) from 26. März 2010
Regeste: Art. 2, 75 und 712m Abs. 2 ZGB; Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung, welcher nach einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Einberufung gefasst wurde; Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Stockwerkeigentümer kann einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung anfechten, dem er nicht zugestimmt hat (Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB). Beruft er sich auf einen Verfahrensfehler, zwingt ihn jedoch Art. 2 ZGB dazu, den Mangel vor der Beschlussfassung über die betroffene Frage zu beanstanden, um dessen unmittelbare Behebung zu ermöglichen (E. 5.1).

 

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