Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 712p

4. Be­schluss­fä­hig­keit

 

1 Die Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer ist be­schluss­fä­hig, wenn die Hälf­te al­ler Stock­werk­ei­gen­tü­mer, die zu­gleich zur Hälf­te an­teils­be­rech­tigt ist, min­des­tens aber zwei Stock­werk­ei­gen­tü­mer, an­we­send oder ver­tre­ten sind.

2 Für den Fall der un­ge­nü­gen­den Be­tei­li­gung ist ei­ne zwei­te Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die nicht vor Ab­lauf von zehn Ta­gen seit der ers­ten statt­fin­den darf.

3 Die zwei­te Ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn der drit­te Teil al­ler Stock­werk­ei­gen­tü­mer, min­des­tens aber zwei, an­we­send oder ver­tre­ten sind.

BGE

116 II 55 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 712e ZGB; Festlegung und Abänderung der Wertquoten. 1. Bei der Berichtigungsklage nach Art. 712e Abs. 2 ZGB sind Sachlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verneinen, wenn der Gemeinschaft keine eigenen Rechte an der Liegenschaft zustehen. Offengelassen, ob die nur gegen einzelne Stockwerkeigentümer gerichtete Klage zulässig wäre (E. 4). 2. Umschreibung und Bedeutung der Wertquoten (E. 5a). Ihre Festlegung muss sich nicht einzig nach wirtschaftlichen Kriterien richten (E. 5b). Es sind dabei nicht nur objektiv fassbare Kriterien ausschlaggebend, sondern regelmässig auch das Ermessen der Beteiligten (E. 5c). 3. Merkmale des Irrtumstatbestandes im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB (E. 6).

143 III 537 (5A_79/2017) from 17. November 2017
Regeste: Art. 712m ZGB; Art. 69 GBV; Stockwerkeigentum, das vor Erstellung des Gebäudes begründet wurde; Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung. Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? (E. 4.2). Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeigentumseinheit; Recht ihres Eigentümers, an der Versammlung der Stockwerkeigentümer teilzunehmen (E. 4.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden