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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 712p

4. Be­schluss­fä­hig­keit

 

1 Die Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer ist be­schluss­fä­hig, wenn die Hälf­te al­ler Stock­werk­ei­gen­tü­mer, die zu­gleich zur Hälf­te an­teils­be­rech­tigt ist, min­des­tens aber zwei Stock­werk­ei­gen­tü­mer, an­we­send oder ver­tre­ten sind.

2 Für den Fall der un­ge­nü­gen­den Be­tei­li­gung ist ei­ne zwei­te Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die nicht vor Ab­lauf von zehn Ta­gen seit der ers­ten statt­fin­den darf.

3 Die zwei­te Ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn der drit­te Teil al­ler Stock­werk­ei­gen­tü­mer, min­des­tens aber zwei, an­we­send oder ver­tre­ten sind.