Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 712r

2. Ab­be­ru­fung

 

1 Durch Be­schluss der Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer kann der Ver­wal­ter un­ter Vor­be­halt all­fäl­li­ger Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che je­der­zeit ab­be­ru­fen wer­den.

2 Lehnt die Ver­samm­lung der Stock­werk­ei­gen­tü­mer die Ab­be­ru­fung des Ver­wal­ters un­ter Miss­ach­tung wich­ti­ger Grün­de ab, so kann je­der Stock­werk­ei­gen­tü­mer bin­nen Mo­nats­frist die ge­richt­li­che Ab­be­ru­fung ver­lan­gen.

3 Ein Ver­wal­ter, der vom Ge­richt ein­ge­setzt wur­de, kann oh­ne des­sen Be­wil­li­gung vor Ab­lauf der Zeit, für die er ein­ge­setzt ist, nicht ab­be­ru­fen wer­den.

BGE

119 II 404 () from 8. Oktober 1993
Regeste: Stockwerkeigentum. Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer neben der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 647 ff. ZGB, 649 ZGB, 712a ff. ZGB). 1. Begriff der Verwaltungskosten und der "anderen Lasten" gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB. Art. 649 Abs. 2 ZGB ist auf das Stockwerkeigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum anwendbar. Die Anfechtung eines Beschlusses der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, mit welchem diese Prozesskosten der in einem Verfahren unterlegenen Stockwerkeigentümergemeinschaft übernommen und auf sämtliche, d.h. auch auf die obsiegenden Stockwerkeigentümer verteilt hat, gehört nicht zu den Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 647 ff. ZGB (E. 4). 2. Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 5). 3. Es gibt keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer. Damit entfällt auch die Möglichkeit, diese unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist (E. 6). 4. Anwendungsbereich von Art. 649 Abs. 2 ZGB im Stockwerkeigentum (E. 7).

126 III 177 () from 14. März 2000
Regeste: Gerichtliche Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung der Verwaltung liegt vor, wenn wegen ihres Verhaltens das Vertrauen der Stockwerkeigentümer in sie zerstört worden ist (E. 2a). Dies kann der Fall sein, wenn die Verwaltung gegen ihre Pflicht verstösst, korrekte Abrechnungen zu erstellen (Art. 712s Abs. 2 ZGB). Pflichtverletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Absetzung darstellen, können bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden (E. 2b und c).

145 III 121 (5A_340/2017) from 11. Dezember 2018
Regeste: Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6).

 

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