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Art. 719
2. Herrenlos werdende Tiere 1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist. 2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. 3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos. |