Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 726

V. Ver­ar­bei­tung

 

1 Hat je­mand ei­ne frem­de Sa­che ver­ar­bei­tet oder um­ge­bil­det, so ge­hört die neue Sa­che, wenn die Ar­beit kost­ba­rer ist als der Stoff, dem Ver­ar­bei­ter, an­dern­falls dem Ei­gen­tü­mer des Stof­fes.

2 Hat der Ver­ar­bei­ter nicht in gu­tem Glau­ben ge­han­delt, so kann das Ge­richt, auch wenn die Ar­beit kost­ba­rer ist, die neue Sa­che dem Ei­gen­tü­mer des Stof­fes zu­spre­chen.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die An­sprü­che auf Scha­den­er­satz und aus Be­rei­che­rung.

BGE

132 IV 5 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 19 BetmG; Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl. Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Rechtslage bei Betäubungsmitteln, die dem illegalen Verkehr nach einer Polizeiaktion entzogen wurden. Ein derivativer Eigentumserwerb durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen (E. 3.4.1 und 3.4.2). Die Annahme eines originären Erwerbs durch Aneignung scheidet ebenfalls aus, da es an der subjektiven Voraussetzung von Art. 718 ZGB fehlt (E. 3.4.3.-3.4.5).

 

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