Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 726
V. Verarbeitung 1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes. 2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung. |