Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 729

C. Ver­lust

 

Das Fahr­nis­ei­gen­tum geht, trotz Ver­lust des Be­sit­zes, erst da­durch un­ter, dass der Ei­gen­tü­mer sein Recht auf­gibt, oder dass in der Fol­ge ein an­de­rer das Ei­gen­tum er­wirbt.

BGE

115 IV 104 () from 26. Mai 1989
Regeste: Art. 137 StGB; Diebstahl. Altpapier, welches am Strassenrand bereitgestellt wird, damit es durch eine bestimmte Person oder Organisation abgeholt und verwertet werde, stellt für den Unberechtigten eine fremde Sache dar (E. 1b). Er bricht fremden Gewahrsam, wenn er das Altpapier behändigt (E. 1c).

 

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