Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 743625

IV. Tei­lungei­nesGrund­stücks

 

1 Wird das be­rech­tig­te oder das be­las­te­te Grund­stück ge­teilt, so be­steht die Dienst­bar­keit auf al­len Tei­len wei­ter.

2 Be­schränkt sich die Aus­übung der Dienst­bar­keit nach den Be­le­gen oder den Um­stän­den auf ein­zel­ne Tei­le, so ist sie auf den nicht be­trof­fe­nen Tei­len zu lö­schen.

3 Das Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten über die Lö­schung und Än­de­rung der Grund­buchein­trä­ge.

625 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

BGE

94 II 145 () from 22. Februar 1968
Regeste: Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht); Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem andern. Die Dienstbarkeit darf nur dann für die Bedürfnisse eines mit dem berechtigten Grundstück vereinigten andern Grundstücks ausgeübt werden, wenn dadurch für den Belasteten keine erhebliche Mehrbelastung entsteht (Art. 739 ZGB) und die Ausübung der Dienstbarkeit zur Befriedigung der veränderten Bedürfnisse im Rahmen des Zweckes bleibt, für den die Dienstbarkeit errichtet wurde.

111 II 26 () from 31. Januar 1985
Regeste: Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung. Grösse der Quoten; Kostentragung. 1. Haben die Miteigentümer einer gemeinsamen Dienstbarkeitseinrichtung keine anderslautende Vereinbarung getroffen, ist, auch bei unterschiedlichen Nutzungsbedürfnissen, von der gesetzlichen Vermutung des Art. 646 Abs. 2 ZGB auszugehen (E. 5). 2. Auch wenn die Miteigentümer zugleich als Dienstbarkeitsberechtigte und -belastete in Erscheinung treten, sind Kosten und Lasten der Anlage im Verhältnis der Eigentumsanteile zu tragen (Art. 649 Abs. 1 ZGB). Die Art. 684 und 741 ZGB sind nicht anwendbar (E. 6). Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Die vorsorgliche Sanierung einer Leitung und vorsorgliche Beweisaufnahmen können sofort zu treffende Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung sein (E. 6).

147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

 

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