Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 750

3. Er­satz bei Un­ter­gang

 

1 Der Ei­gen­tü­mer ist nicht ver­pflich­tet, die un­ter­ge­gan­ge­ne Sa­che wie­der her­zu­stel­len.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutz­nies­sung wie­der her­ge­stellt.

3 Wird für die un­ter­ge­gan­ge­ne Sa­che ein Er­satz ge­leis­tet, wie bei der Ent­eig­nung und der Ver­si­che­rung, so be­steht die Nutz­nies­sung an dem Er­satz­ge­gen­stan­de wei­ter.

BGE

82 II 4 () from 2. Februar 1956
Regeste: Bäuerliches Erbrecht. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gehören grundsätzlich auch die zur Bewirtschaftung des Landes notwendigen wichtigeren Gebäude. Werden diese durch einen Brand zerstört, so kann ein Erbe, der für die Übernahme des Gewerbes geeignet ist, die Zuweisung der Liegenschaften samt der für den Wiederaufbau bestimmten Brandversicherungsleistung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass er die zerstörten Gebäude wieder aufbauen wird. Anrechnungswert ist in diesem Falle der Ertragswert vor dem Brande. Feststellung des Ertragswerts (Art. 620 Abs. 2 ZGB, Art. 5 ff. LEG).

110 II 24 () from 16. Februar 1984
Regeste: Einführung einer dinglichen Surrogation auf dem Weg der Lückenfüllung. Nach einer Abnahme des Wertes eines Grundpfandes infolge Abbaus der Tierbestände oder Stillegung eines Betriebes im Sinne von Art. 19a lit. d LwG werden die Rechte der Pfandgläubiger am Beitragsanspruch ausgeübt, der dem Grundeigentümer gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft zusteht.

 

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