Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 753

c. Ver­wen­dun­gen

 

1 Hat der Nutz­nies­ser Ver­wen­dun­gen ge­macht oder Neue­run­gen vor­ge­nom­men, zu de­nen er nicht ver­pflich­tet war, so kann er bei der Rück­leis­tung Er­satz ver­lan­gen wie ein Ge­schäfts­füh­rer oh­ne Auf­trag.

2 Vor­rich­tun­gen, die er er­stellt hat, für die ihm aber der Ei­gen­tü­mer kei­nen Er­satz leis­ten will, kann er weg­neh­men, ist aber ver­pflich­tet, den vo­ri­gen Stand wie­der her­zu­stel­len.

BGE

130 III 302 () from 5. Februar 2004
Regeste: Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).

 

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