Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 758

d. Über­trag­bar­keit

 

1 Die Nutz­nies­sung kann, wenn es sich nicht um ein höchst per­sön­li­ches Recht han­delt, zur Aus­übung auf einen an­dern über­tra­gen wer­den.

2 Der Ei­gen­tü­mer ist be­fugt, sei­ne Rech­te die­sem ge­gen­über un­mit­tel­bar gel­tend zu ma­chen.

BGE

142 III 329 (4A_553/2015) from 10. März 2016
Regeste: Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5).

 

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