Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 767

d. Ver­si­che­rung

 

1 Der Nutz­nies­ser hat den Ge­gen­stand zu­guns­ten des Ei­gen­tü­mers ge­gen Feu­er und an­de­re Ge­fah­ren zu ver­si­chern, so­weit die­se Ver­si­che­rung nach orts­üb­li­cher Auf­fas­sung zu den Pflich­ten ei­ner sorg­fäl­ti­gen Wirt­schaft ge­rech­net wird.

2 Die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en hat in die­sem Fal­le, so­wie wenn ei­ne be­reits ver­si­cher­te Sa­che in Nutz­nies­sung kommt, für die Zeit sei­ner Nutz­nies­sung der Nutz­nies­ser zu tra­gen.

BGE

85 I 115 () from 15. Mai 1959
Regeste: Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines nach angelsächsischem Recht begründeten Treuhandverhältnisses (Trust) sind? Auslegung von Art. 21 Abs. 5 WStB.

 

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