Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 79
II. Löschung des Registereintrages
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.