Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 796

III. Grund­stück

1. Ver­pfänd­bar­keit

 

1 Das Grund­pfand wird nur auf Grund­stücke er­rich­tet, die in das Grund­buch auf­ge­nom­men sind.

2 Die Kan­to­ne sind be­fugt, die Ver­pfän­dung von öf­fent­li­chem Grund und Bo­den, von All­men­den oder Wei­den, die sich im Ei­gen­tum von Kör­per­schaf­ten be­fin­den, so­wie von da­mit ver­bun­de­nen Nut­zungs­rech­ten be­son­de­ren Vor­schrif­ten zu un­ter­stel­len oder sie zu un­ter­sa­gen.

BGE

95 I 97 () from 30. April 1969
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 2). Bauhandwerkerpfandrecht an Grundeigentum einer Gemeinde. Die Art. 9 und 10 des BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts schliessen, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) an einem zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehörenden Grundstück aus (Erw. 4 a). Widmung als Voraussetzung der Überführung einer Sache vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (Erw. 4 b).

 

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