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Art. 800
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum 1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden. 2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden. |