Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 805

C. Wir­kung

I. Um­fang der Pfand­haft

 

1 Das Grund­pfand­recht be­las­tet das Grund­stück mit Ein­schluss al­ler Be­stand­tei­le und al­ler Zu­ge­hör.

2 Wer­den bei der Ver­pfän­dung Sa­chen als Zu­ge­hör aus­drück­lich an­ge­führt und im Grund­buch an­ge­merkt, wie Ma­schi­nen und Ho­tel­mo­bi­li­ar, so gel­ten sie als Zu­ge­hör, so­lan­ge nicht dar­ge­tan ist, dass ih­nen die­se Ei­gen­schaft nach Vor­schrift des Ge­set­zes nicht zu­kom­men kann.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die Rech­te Drit­ter an der Zu­ge­hör.

BGE

100 IA 348 () from 18. Dezember 1974
Regeste: Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten gehört auch die Herstellung eines ordnungsgemässen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzulässige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4).

104 III 28 () from 12. April 1978
Regeste: Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3).

111 III 81 () from 5. Juni 1985
Regeste: Zwangsverwertung von Pfändern auf Grundstücken, die ins Verwaltungsvermögen überführt wurden (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, SR 282.11). Die Gläubiger, denen ein Pfandrecht an Vermögenswerten zusteht, die ursprünglich zum Finanzvermögen gehört hatten und in der Folge ins Verwaltungsvermögen überführt wurden, verlieren ihren Anspruch auf Verwertung ihrer Hypotheken nicht, es sei denn, sie hätten - trotz entsprechender Gelegenheit - unterlassen, die Zahlung der Schuld bzw. eine Sicherstellung zu verlangen, oder sie hätten mit der Geltendmachung ihrer Rechte bösgläubig zugewartet.

119 II 421 () from 2. September 1993
Regeste: Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zerstückelung des belasteten Grundstücks (Art. 833 ZGB und 87 GBV). Gegenstand und Wirkungen des gesetzlichen Grundpfandrechts. Das Verbot der Errichtung eines gesetzlichen Gesamtpfandrechts für Arbeiten auf mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers kommt im Falle einer Zerstückelung oder Vergrösserung der Parzelle nach Eintragung des Pfandrechts nicht zur Anwendung (E. 2). Die Pfandhaft ist verhältnismässig auf die neu gebildeten Grundstücke zu verteilen, falls diese veräussert werden; bleibt das Eigentum bei der gleichen Person, ist sie auf jedes der neuen Grundstücke zu übertragen (E. 3).

 

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