Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 808

IV. Si­che­rungs­be­fug­nis­se

1. Mass­re­geln bei Wert­ver­min­de­rung

a. Un­ter­sa­gung und Selbst­hil­fe

 

1 Ver­min­dert der Ei­gen­tü­mer den Wert der Pfand­sa­che, so kann ihm der Gläu­bi­ger durch das Ge­richt je­de wei­te­re schäd­li­che Ein­wir­kung un­ter­sa­gen las­sen.

2 Der Gläu­bi­ger kann vom Ge­richt er­mäch­tigt wer­den, die zweck­dien­li­chen Vor­keh­run­gen zu tref­fen, und kann sol­che auch oh­ne Er­mäch­ti­gung vor­neh­men, wenn Ge­fahr im Ver­zug ist.

3 Er kann für die Kos­ten der Vor­keh­run­gen vom Ei­gen­tü­mer Er­satz ver­lan­gen und hat da­für an dem Grund­stück ein Pfand­recht. Die­ses Pfand­recht ent­steht oh­ne Ein­tra­gung im Grund­buch und geht je­der ein­ge­tra­ge­nen Be­las­tung vor.655

4 Ist der Be­trag des Pfand­rechts hö­her als 1000 Fran­ken und wird die­ses nicht in­nert vier Mo­na­ten nach Ab­schluss der Vor­keh­run­gen in das Grund­buch ein­ge­tra­gen, so kann es Drit­ten, die sich in gu­tem Glau­ben auf das Grund­buch ver­las­sen, nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.656

655 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

656 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

BGE

84 II 91 () from 20. März 1958
Regeste: Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Das gesetzliche, im Range allen übrigen Pfandrechten vorgehende, Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich gemäss § 157 des zürch. Gesetzes über die direkten Steuern und § 194 lit. e EG/ZGB verstösst nicht gegen Bundesrecht (Art. 836 ZGB). Bedeutung dieser Bestimmung.

100 IA 348 () from 18. Dezember 1974
Regeste: Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten gehört auch die Herstellung eines ordnungsgemässen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzulässige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4).

105 IV 39 () from 23. Januar 1979
Regeste: Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern. Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen ein Hypothekargläubiger durch die Beeinträchtigung des Pfandobjekts (E. 2a und b). Der Vorsatz der Brandstiftung (Art. 221) setzt voraus, dass der Täter oder Anstifter die Schädigung eines andern zum vornherein erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (E. 2c).

107 II 440 () from 10. Dezember 1981
Regeste: Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5).

108 II 180 () from 14. September 1982
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts bezüglich der Zwangsvollstreckung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Fahrnispfandrecht (Art. 884 ff. ZGB). 1. Das kantonale Prozessrecht kann nicht vorsorgliche Massnahmen vorsehen, die die Vollstreckung einer Geldforderung nach ergangenem Urteil sichern sollen (E. 2). 2. Das Fahrnispfandrecht enthält keine Lücke, die eine analoge Anwendung der Grundpfandbestimmungen hinsichtlich der Sicherungsbefugnisse bei Wertverminderung der Pfandsache rechtfertigen könnte (E. 3).

 

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