Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 815

3. Lee­re Pfand­stel­len

 

Ist ein Grund­pfand­recht oh­ne Vor­han­den­sein ei­nes vor­ge­hen­den in spä­te­rem Rang er­rich­tet, hat der Schuld­ner über einen vor­ge­hen­den Pfand­ti­tel nicht ver­fügt, oder be­trägt die vor­ge­hen­de For­de­rung we­ni­ger, als ein­ge­tra­gen ist, so wird bei der Pfand­ver­wer­tung der Er­lös aus dem Pfan­de oh­ne Rück­sicht auf die lee­ren Pfand­stel­len den wirk­li­chen Pfand­gläu­bi­gern nach ih­rem Ran­ge zu­ge­wie­sen.

BGE

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

 

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