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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 816

VII. Be­frie­di­gung aus dem Pfan­de

1. Art der Be­frie­di­gung

 

1 Der Gläu­bi­ger hat ein Recht dar­auf, im Fal­le der Nicht­be­frie­di­gung sich aus dem Er­lö­se des Grund­stückes be­zahlt zu ma­chen.

2 Die Ab­re­de, wo­nach das Grund­pfand dem Gläu­bi­ger, wenn er nicht be­frie­digt wird, als Ei­gen­tum zu­fal­len soll, ist un­gül­tig.

3 Sind meh­re­re Grund­stücke für die glei­che For­de­rung ver­pfän­det, so ist die Be­trei­bung auf Pfand­ver­wer­tung gleich­zei­tig ge­gen al­le zu rich­ten, die Ver­wer­tung aber nach An­ord­nung des Be­trei­bungs­am­tes nur so­weit nö­tig durch­zu­füh­ren.