Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 825

B. Er­rich­tung und Un­ter­gang

I. Er­rich­tung

 

1 Die Grund­pfand­ver­schrei­bung wird auch bei For­de­run­gen mit un­be­stimm­tem oder wech­seln­dem Be­tra­ge auf ei­ne be­stimm­te Pfand­stel­le er­rich­tet und be­hält un­ge­ach­tet al­ler Schwan­kun­gen ih­ren Rang nach dem Ein­trag.

2 Über die er­rich­te­te Pfand­ver­schrei­bung wird auf Ver­lan­gen des Gläu­bi­gers ein Aus­zug aus dem Grund­buch aus­ge­stellt, dem je­doch nur die Ei­gen­schaft ei­nes Be­weis­mit­tels und nicht ei­nes Wert­pa­piers zu­kommt.

3 An Stel­le die­ses Be­weis­mit­tels kann die Be­schei­ni­gung der Ein­tra­gung auf der Ver­trags­ur­kun­de tre­ten.

BGE

108 II 47 () from 10. März 1982
Regeste: Grundpfandverschreibung. 1. Ein Pfandrecht für einen unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist daher ungültig (E. 2). 2. Eine Grundpfandverschreibung kann nicht durch blosse Zession der sichergestellten Forderung auf eine beim Zessionar bereits bestehende Forderung übertragen werden. Um eine solche Wirkung zu erreichen, bedarf es auf jeden Fall eines neuen öffentlich beurkundeten Pfanderrichtungsvertrages (E. 3). 3. Dem Eintrag im Gläubigerregister kommt keine Grundbuchwirkung zu (E. 4).

145 III 133 (5A_331/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7).

 

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