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Art. 830
c. Amtliche Schätzung Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat. BGE
100 III 51 () from 28. Oktober 1974
Regeste: Art. 153 Abs. 3 SchKG. Die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist nicht ausgeschlossen, wenn die einseitige Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte im Sinne von Art. 828 ff. ZGB im Gange ist. |