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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 838

2. Ver­käu­fer, Mit­er­ben und Ge­mein­der

 

Die Ein­tra­gung des Pfand­rech­tes des Ver­käu­fers, der Mit­er­ben oder Ge­mein­der muss spä­tes­tens drei Mo­na­te nach der Über­tra­gung des Ei­gen­tums er­fol­gen.