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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 863

III. Rech­te des Gläu­bi­gers

1. Gel­tend­ma­chung

 

1 Die Schuld­brief­for­de­rung kann nur in Ver­bin­dung mit dem Be­sitz des Pfand­ti­tels ver­äus­sert, ver­pfän­det oder über­haupt gel­tend ge­macht wer­den.

2 Vor­be­hal­ten bleibt die Gel­tend­ma­chung der For­de­rung in den Fäl­len, in de­nen der Ti­tel für kraft­los er­klärt wird oder noch gar nicht aus­ge­stellt wor­den ist.