Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 865

IV. Kraft­los­er­klä­rung

 

1 Ist ein Pfand­ti­tel ab­han­den ge­kom­men oder oh­ne Til­gungs­ab­sicht ver­nich­tet wor­den, so kann der Gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass das Ge­richt den Pfand­ti­tel für kraft­los er­klärt und der Schuld­ner zur Zah­lung ver­pflich­tet wird oder für die noch nicht fäl­li­ge For­de­rung ein neu­er Ti­tel aus­ge­fer­tigt wird.

2 Die Kraft­los­er­klä­rung er­folgt mit Aus­kün­dung auf sechs Mo­na­te nach den Vor­schrif­ten über die Amor­ti­sa­ti­on der In­ha­ber­pa­pie­re.

3 In glei­cher Wei­se kann der Schuld­ner die Kraft­los­er­klä­rung ver­lan­gen, wenn ein ab­be­zahl­ter Ti­tel ver­misst wird.

Court decisions

89 II 387 () from Dec. 10, 1963
Regeste: Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig.

107 II 440 () from Dec. 10, 1981
Regeste: Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5).

115 III 111 () from Sept. 14, 1989
Regeste: Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten.

 

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