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Art. 87
E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130 2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. 130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). |