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Art. 888
II. Untergang 1. Besitzesverlust 1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann. 2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet. BGE
99 II 34 () from 1. Februar 1973
Regeste: Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. |