Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 890

3. Haf­tung des Gläu­bi­gers

 

1 Der Gläu­bi­ger haf­tet für den aus der Wert­ver­min­de­rung oder aus dem Un­ter­gang der ver­pfän­de­ten Sa­che ent­stan­de­nen Scha­den, so­fern er nicht nach­weist, dass die­ser oh­ne sein Ver­schul­den ein­ge­tre­ten ist.

2 Hat der Gläu­bi­ger das Pfand ei­gen­mäch­tig ver­äus­sert oder wei­ter ver­pfän­det, so haf­tet er für al­len hieraus ent­stan­de­nen Scha­den.

BGE

109 II 26 () from 17. Februar 1983
Regeste: Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff. ZPO/ZH als berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (E. 1). 2. Befehlsverfahren zur Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Frage der Rechtskraft (E. 2a und b). 3. Wandelung Zug um Zug; Voraussetzungen der Haftung des Käufers für die sorgfältige Aufbewahrung der Sache zwischen Wandelung und Rückgabe (analoge Anwendung von Art. 890 ZGB; E. 3). 4. Holschuld und Rückgabeangebot des Käufers; Gläubigerverzug des Verkäufers (E. 4).

 

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