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Art. 892
2. Umfang der Pfandhaft 1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör. 2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein. 3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft. |