Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 897

III. Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1 Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hat der Gläu­bi­ger das Re­ten­ti­ons­recht auch dann, wenn sei­ne For­de­rung nicht fäl­lig ist.

2 Ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit erst nach der Über­ga­be der Sa­che ein­ge­tre­ten oder dem Gläu­bi­ger be­kannt ge­wor­den, so kann die­ser die Re­ten­ti­on auch dann aus­üben, wenn ihr ei­ne von ihm vor­her über­nom­me­ne Ver­pflich­tung oder ei­ne be­son­de­re Vor­schrift des Schuld­ners ent­ge­gen­steht.

 

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