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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 902

III. Bei Wa­ren­pa­pie­ren

 

1 Be­ste­hen für Wa­ren Wert­pa­pie­re, die sie ver­tre­ten, so wird durch Ver­pfän­dung der Wert­pa­pie­re ein Pfand­recht an der Wa­re be­stellt.

2 Be­steht ne­ben ei­nem Wa­ren­pa­pier noch ein be­son­de­rer Pfand­schein (War­rant), so ge­nügt zur Pfand­be­stel­lung die Ver­pfän­dung des Pfand­schei­nes, so­bald auf dem Wa­ren­pa­pier selbst die Ver­pfän­dung mit For­de­rungs­be­trag und Ver­fall­tag ein­ge­tra­gen ist.