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Art. 911
2. Recht auf den Überschuss 1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe. 2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden. 3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache. |