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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 912

III. Aus­lö­sung des Pfan­des

1. Recht auf Aus­lö­sung

 

1 Das Pfand kann von dem Be­rech­tig­ten ge­gen Rück­ga­be des Ver­satz­schei­nes aus­ge­löst wer­den, so­lan­ge der Ver­kauf nicht statt­ge­fun­den hat.

2 Kann er den Schein nicht bei­brin­gen, so ist er nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit zur Aus­lö­sung des Pfan­des be­fugt, wenn er sich über sein Recht aus­weist.

3 Die­se Be­fug­nis steht dem Be­rech­tig­ten nach Ab­lauf von sechs Mo­na­ten seit der Fäl­lig­keit auch dann zu, wenn die An­stalt sich aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat, das Pfand nur ge­gen Rück­ga­be des Schei­nes aus­zu­lö­sen.