Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 921

III. Vor­über­ge­hen­de Un­ter­bre­chung

 

Ei­ne ih­rer Na­tur nach vor­über­ge­hen­de Ver­hin­de­rung oder Un­ter­las­sung der Aus­übung der tat­säch­li­chen Ge­walt hebt den Be­sitz nicht auf.

BGE

80 IV 151 () from 14. August 1954
Regeste: 1. Art. 137 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diebstahl oder Veruntreuung? (Erw. 2). 2. Art. 271 Ziff. 2 StGB. Subjektiver Tatbestand der Entführung zur Überlieferung an eine fremde Behörde (Erw. 3).

110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2).

112 II 113 () from 30. April 1986
Regeste: Art. 924 Abs. 1 ZGB. Der Richter, dem eine Sache zu Beweiszwecken überlassen wird, hat nicht die Stellung eines Besitzdieners für den mittelbaren Besitzer. Aber auch unselbständiger Besitz im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB kommt dem Richter an der Sache nicht zu. Eine Besitzanweisung ist daher ausgeschlossen.

 

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