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Art. 926
C. Bedeutung I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. 2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. 3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |