Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 932

3. Kla­ge ge­gen den Be­sit­zer

 

Der Be­sit­zer ei­ner be­weg­li­chen Sa­che kann sich ge­gen­über je­der Kla­ge auf die Ver­mu­tung zu­guns­ten sei­nes bes­se­ren Rech­tes be­ru­fen, un­ter Vor­be­halt der Be­stim­mun­gen über ei­gen­mäch­ti­ge Ent­zie­hung oder Stö­rung des Be­sit­zes.

BGE

84 II 253 () from 9. Mai 1958
Regeste: Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB). Klage gegen denjenigen, der Inhaberpapiere in bösem Glauben von einem Nichtberechtigten erworben und an gutgläubige Dritte weiterveräussert hat, auf Ersatz des Wertes dieser Titel. Aktivlegitimation. Die Vermutung des Eigentums (Art. 930 ZGB) entfällt bei zweideutigem Besitz. Eigentum eines Börsenagenten an von ihm gekauften Wertpapieren?

88 I 11 () from 11. April 1962
Regeste: Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen braucht den Parteien nicht der volle Rechtsschutz eines ordentlichen Prozessverfahrens gewährt zu werden. Anforderungen an die Glaubhaftmachungdes Anspruchs des Gesuchstellers (Erw. 5 a). Beweislastverteilung (Erw. 5 b). Fristansetzung zur Anhebung des ordentlichen Prozesses (Erw. 6).

 

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