Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 950687

5. Amt­li­che Ver­mes­sung

 

1 Die Auf­nah­me und Be­schrei­bung der ein­zel­nen Grund­stücke im Grund­buch er­folgt auf der Grund­la­ge der amt­li­chen Ver­mes­sung, na­ment­lich ei­nes Plans für das Grund­buch.

2 Das Geo­in­for­ma­ti­ons­ge­setz vom 5. Ok­to­ber 2007688 re­gelt die qua­li­ta­ti­ven und tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die amt­li­che Ver­mes­sung.

687 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geo­in­for­ma­ti­on, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

688 SR 510.62

BGE

101 II 366 () from 25. November 1975
Regeste: Berufung. Zulässigkeit gegen selbständigen Vorentscheid über die sachliche Zuständigkeit nach Art. 49 OG (Erw. 1). Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Streitigkeit (Erw. 2). Die Ordnung der Landeskartographie und der Grundbuchvermessung ist öffentlichrechtlicher Natur (Erw. 3). Das Entgelt, das der Bund für die Benützung seiner Pläne und Karten - im Umfange ihres urheberrechtlichen Schutzes - verlangen kann, ist keine vertragliche Gegenleistung, sondern eine verwaltungsrechtliche Gebühr. Der Streit darüber beurteilt sich daher nach Verwaltungsrecht (Erw. 4).

120 IB 512 () from 14. Dezember 1994
Regeste: Verlauf der Kantonsgrenzen im Bereich der Plaine Morte. Rechtsprechung zu kantonalen Grenzstreitigkeiten (E. 2). Der Vergleich vom 11. August 1871 zwischen den Kantonen Bern und Wallis über die Grenzziehung auf Gemmi und Sanetsch enthält keine vertragliche Regelung des Grenzverlaufs im Bereich der Plaine Morte (E. 3). Der Kanton Bern hat die auf Blatt Nr. XVII der Dufour-Karte von 1863 dargestellte Grenzziehung anerkannt; der Plaine-Morte Gletscher war deshalb zum damaligen Zeitpunkt Walliser Gebiet (E. 4). Aufgrund verbesserter geographischer Kenntnisse betreffend den Verlauf der Wasserscheide zeigen spätere eidgenössische Karten einen anderen Grenzverlauf (E. 5a). Dieser wurde in dem vom Kanton Wallis erstellten Übersichtsplan der Grundbuchvermessung übernommen (E. 5b). Die stillschweigende Anerkennung einer Grenzbereinigung kann einem Kanton entgegengehalten werden, der sich auf den früheren Grenzverlauf beruft (E. 6). Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Erstellung des Übersichtsplans der Grundbuchvermessung eine Anerkennung der darin enthaltenen Grenzziehung; folglich gehört der Plaine-Morte Gletscher heute zum Gebiet des Kantons Bern (E. 7). Zur Frage, ob sich der Kanton Bern darüber hinaus darauf berufen kann, während längerer Zeit ausschliessliche und unbestrittene Herrschaftsgewalt über den Plaine-Morte Gletscher ausgeübt zu haben (E. 5c und d, 8).

138 III 742 (5A_593/2012) from 1. November 2012
Regeste: Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2).

 

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