Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 952

b. Grund­stücke in meh­re­ren Krei­sen

 

1 Liegt ein Grund­stück in meh­re­ren Krei­sen, so ist es in je­dem Krei­se in das Grund­buch auf­zu­neh­men mit Ver­wei­sung auf das Grund­buch der üb­ri­gen Krei­se.

2 Die An­mel­dun­gen und rechts­be­grün­den­den Ein­tra­gun­gen er­fol­gen in dem Grund­bu­che des Krei­ses, in dem der grös­se­re Teil des Grund­stückes liegt.

3 Die Ein­tra­gun­gen in die­sem Grund­buch sind den an­dern Äm­tern vom Grund­buch­ver­wal­ter mit­zu­tei­len.

BGE

107 II 375 () from 24. September 1981
Regeste: Art. 19 und 20 EGG. Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet von zwei verschiedenen Kantonen befindet. 1. Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet mehrerer Kantone befindet, ist nur die Behörde eines dieser Kantone für den Entscheid zuständig, ob Einspruch zu erheben sei: Zu beachten ist dabei die wirtschaftliche Tatsache, dass das Heimwesen als Ganzes verkauft wird, auch wenn rechtlich gesehen verschiedene Verträge abgeschlossen werden (E. 2c). 2. Das EGG enthält keine Bestimmungen betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen (E. 2a und b). Es sind verschiedene Kriterien denkbar. Angesichts der Zusammensetzung des Betriebes braucht im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten eines bestimmten Kriteriums entschieden zu werden (E. 2d und e).

 

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