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Art. 956b693
2. Beschwerdeverfahren 1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage. 2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden. 693 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). |