Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 969

V. An­zei­ge­pflicht

 

1 Der Grund­buch­ver­wal­ter hat den Be­tei­lig­ten von den grund­buch­li­chen Ver­fü­gun­gen, die oh­ne ihr Wis­sen er­fol­gen, An­zei­ge zu ma­chen; ins­be­son­de­re teilt er den Be­rech­tig­ten, de­ren Vor­kaufs­recht im Grund­buch vor­ge­merkt ist oder von Ge­set­zes we­gen be­steht und aus dem Grund­buch her­vor­geht, den Er­werb des Ei­gen­tums durch einen Drit­ten mit.701

2 Die Fris­ten, die für die An­fech­tung sol­cher Ver­fü­gun­gen auf­ge­stellt sind, neh­men ih­ren An­fang mit der Zu­stel­lung die­ser An­zei­ge.

701Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teil­re­vi­si­on des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht) und des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Grund­stück­kauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

BGE

89 I 503 () from 5. Dezember 1963
Regeste: Kaufsrecht, Vormerkung im Grundbuch. Ein während der 10-jährigen Frist des Art. 683 Abs. 2 ZGB nicht ausübbares Kaufsrecht kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden.

90 I 307 () from 3. Dezember 1964
Regeste: Grundstückkauf. Ausübung eines Vorkaufsrechtes. Legitimation des Käufers zur Beschwerde gegen die bevorstehende Eintragung des Dritten. 1. Legitimation des Käufers zur allgemeinen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 104 GBV. (Erw. 1). 2. Zweck einer solchen Beschwerde; was für Begehren sind zuläszig? (Erw. 2). 3. Erlöschen des Vorkaufsrechtes nach Art. 14 Abs. 2 EGG: Die Frist von drei Monaten wird nur durch eine vollständige Anmeldung des Kaufvertrages in Lauf gesetzt. (Erw. 3 a). 4. Weder die Grundbuchbeschwerde noch die damit verbundene staatsrechtliche Beschwerde lässt sich auf materiellrechtliche Gründe stützen, die das Grundbuchamt mit Recht der gerichtlichen Beurteilung vorbehielt. (Erw. 3 b und 4).

129 III 216 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2).

 

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