Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 97

A. Grund­sät­ze

 

1 Die Ehe wird nach dem Vor­be­rei­tungs­ver­fah­ren vor der Zi­vil­stands­be­am­tin oder dem Zi­vil­stands­be­am­ten ge­schlos­sen.

2 Die Ver­lob­ten kön­nen sich im Zi­vil­stands­kreis ih­rer Wahl trau­en las­sen.

3 Ei­ne re­li­gi­öse Ehe­schlies­sung darf vor der Zi­vil­trau­ung nicht durch­ge­führt wer­den.

BGE

116 II 385 () from 4. Oktober 1990
Regeste: Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte.

 

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