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Art. 97
A. Grundsätze 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. 2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen. 3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden. BGE
116 II 385 () from 4. Oktober 1990
Regeste: Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. |