Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 971
D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. 2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |