|
Art. 124205
III. Equitable division of invalidity pension prior to statutory reference age 1 If, at the point at which divorce proceedings commence, a spouse is drawing an invalidity pension prior to the statutory reference age, the amount to which he or she would be entitled under Article 2 paragraph 1ter of the Vested Benefits Act of 17 December 1993206 following cancellation of the invalidity pension counts as the termination benefits. 2 The provisions on the equitable division of termination benefits apply mutatis mutandis. 3 The Federal Council determines in which cases the amount under paragraph 1 may not be applied in the division because there has been a reduction due to over-compensation. 205 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). BGE
84 II 497 () from 6. November 1958
Regeste: Ungültigerklärung der Ehe; örtliche Zuständigkeit. Für die Klage, mit der ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangt, ist der Richter am Wohnsitz dieses Ehegatten zuständig, selbst wenn anderwärts bereits eine Klage des andern Ehegatten auf Scheidung oder Trennung der Ehe hängig ist; in einem solchen Falle besteht (anders als wenn beide Ehegatten die Scheidung oder Trennung verlangen) kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 136, 144 ZGB).
95 II 209 () from 30. September 1969
Regeste: Ungültigerklärung einer Ehe wegen Irrtums über Eigenschaften des andern Ehegatten (Art. 124 Ziff. 2 ZGB). Nebenfolgen der Ungültigerklärung (Art. 134 Abs. 2, 151 und 152 ZGB). 1. Verhältnis zwischen Art. 124 Ziff. 2 und 125 Ziff. 1 ZGB (Erw. 3, 5 Abs. 3). 2. Ob der klagende Ehegatte durch den geltend gemachten Irrtum zur Eheschliessung bestimmt wurde, ist Tatfrage (Art. 63 Abs. 2 OG; Erw. 4). 3. Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zuzumuten sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten. Einem gutbeleumdeten Ehegatten kann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit einem Partner, den er in Unkenntnis der Verurteilung desselben wegen eines entehrenden Verbrechens geheiratet hat, nicht zugemutet werden. Begriff des entehrenden Verbrechens. Fall der Verurteilung wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kinde (Erw. 5). 4. Nebenfolgen der Ungültigerklärung: Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 151 oder 152 ZGB wegen schuldhaften Verschweigens der Vorstrafe (Erw. 6).
128 V 41 () from 29. Januar 2002
Regeste: Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist. - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht.
129 III 7 () from 6. September 2002
Regeste: Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 5 ZGB; Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Ehegatten. Umfang, in welchem das Vermögen bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags in Betracht gezogen werden muss (E. 3).
129 III 257 () from 1. April 2003
Regeste: Art. 122, 125 und 126 Abs. 2 ZGB; auf Art. 125 ZGB gestützter Ausgleich von Lücken in der Vorsorge eines Ehegatten, der keinen Anteil an der von seinem Ehepartner während der Ehe geäufneten Vorsorge beanspruchen kann. War derjenige Ehegatte, der während der Ehe mit seinem Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie gesorgt hat, keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 122 ZGB) angeschlossen und kann die während der Ehe geäufnete private Vorsorge im Rahmen des gewählten Güterstandes (Gütertrennung) nicht geteilt werden, so lassen sich die Lücken in der Vorsorge des andern Ehegatten gegebenenfalls durch eine Kapitalleistung gemäss Art. 125 und 126 Abs. 2 ZGB ausgleichen (E. 3).
129 III 481 () from 15. Mai 2003
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgefall "Teilinvalidität". Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet (E. 3.2). Für deren Festsetzung gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime, was die Feststellungen betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Austrittsleistung angeht (E. 3.3). Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen (E. 3.4). Der Eintritt des Vorsorgefalls "Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird (E. 3.5). Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte (E. 3.6).
129 V 251 () from 8. April 2003
Regeste: Art. 122 und 124 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 1 FZG. Während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen zählen nicht zu den zu teilenden Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB. Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG. Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.
130 III 297 () from 18. Dezember 2003
Regeste: Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB; Ehegatte, der sich vorzeitig pensionieren lassen könnte, jedoch weiterhin eine Berufstätigkeit ausübt. Ob einem Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung eine Austrittsleistung zusteht, kann der Scheidungsrichter vorfrageweise prüfen (E. 3.3). Ein Altersvorsorgefall im Sinne der Art. 122 und 124 ZGB entsteht im Moment, in dem der Versicherte tatsächlich Altersleistungen bezieht (E. 3.3.1).
130 III 537 () from 17. Juni 2004
Regeste: Art. 125 ZGB; gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend (E. 2). Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet werden kann, während des Getrenntlebens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (E. 3). Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, darf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vom Entscheid über den Unterhalt abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen werden (E. 4). Tragweite des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Verhältnis zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits (E. 5).
131 III 1 () from 30. August 2004
Regeste: Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, ist die dem andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente auszugestalten (E. 4). Wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen (E. 5); massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (E. 6).
132 III 401 () from 16. Februar 2006
Regeste: Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt eines Vorsorgefalls bevor der Entscheid des Versicherungsgerichts betreffend Teilung der Austrittsleistungen vollstreckbar ist. Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob die Austrittsleistungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen ist, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung, selbst wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung durchgeführt hat (E. 2).
132 V 332 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)
132 V 347 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)
133 III 401 () from 14. Mai 2007
Regeste: Art. 124 ZGB; angemessene Entschädigung. Lange Trennungsdauer berechtigt nicht zur Kürzung der Entschädigung. Diese hat sich im Übrigen am Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen zu orientieren (E. 3).
133 V 205 () from 22. Januar 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung (E. 4.3-4.9). Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).
134 III 661 (5A_220/2008) from 12. Juni 2008
Regeste: Art. 27 Abs. 1, Art. 61, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 IPRG; Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils. Die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge untersteht grundsätzlich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (E. 3.1). Wurde die nach französischem Recht an die Ehefrau zu leistende Ausgleichszahlung namentlich unter Berücksichtigung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemanns gemäss schweizerischem Recht festgesetzt, so ist das Scheidungsurteil diesbezüglich nicht unvollständig und bedarf folglich keiner Ergänzung (E. 3.3). Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, das der Ehefrau eine Ausgleichszahlung zuspricht, die weniger als die Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes beträgt, ist mit dem schweizerischen materiellen Ordre public nicht offensichtlich unvereinbar (E. 4.2).
134 V 384 (9C_185/2008) from 24. Juli 2008
Regeste: Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).
135 V 324 (9C_1051/2008, 9C_10/2009) from 3. September 2009
Regeste: Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung. Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen (E. 5.2).
135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).
135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).
135 V 436 (9C_691/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).
136 III 449 (5A_304/2010) from 27. August 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgeausgleich. Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).
136 V 225 (9C_388/2009) from 10. Mai 2010
Regeste: Art. 122, 124 und 142 Abs. 2 ZGB; Art. 25a Abs. 1 FZG; Unmöglichkeit einer Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Stellt der Berufsvorsorgerichter fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB wegen eines eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist, muss er die Sache von Amtes wegen an den wiederum zuständigen Scheidungsrichter überweisen (E. 5.3). Dieser ist gehalten, das Instruktionsverfahren hinsichtlich der Frage der beruflichen Vorsorge wiederaufzunehmen und, nach Anhörung der Parteien, in diesem Punkt einen neuen Entscheid zu fällen (E. 5.5).
137 III 49 (5A_270/2010) from 25. November 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).
137 V 373 (9C_35/2011) from 6. September 2011
Regeste: Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6).
141 III 465 (5A_43/2015) from 13. Oktober 2015
Regeste: Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsansprechenden Ehegatten bei lebensprägender Ehe. Soweit ein Ehegatte infolge Erreichens des Rentenalters für seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der andere regelmässig bis zu seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Umstand, dass der unterhaltsansprechende Ehegatte vorher während längerer Zeit für seinen gebührenden Unterhalt vollständig selber aufkommen konnte, unterbricht die Unterhaltspflicht nicht in dem Sinne, dass sie mit der Ablösung des Erwerbseinkommens durch ein erheblich tieferes Renteneinkommen nicht mehr aufleben könnte (E. 3.2).
142 V 419 (9C_704/2015) from 8. August 2016
Regeste: Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 BVV 2; Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität. Die vollständige Kürzung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung ändert nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung (E. 4; Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32).
145 III 56 (5A_443/2018) from 6. November 2018
Regeste: Art. 124a und 124b Abs. 2 ZGB; Scheidung; neues Recht über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge der Ehegatten; wichtige Gründe, die ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung gestatten. Im Rahmen der Teilung der Rente gemäss Art. 124a ZGB kann sich das Gericht an den aus Art. 124b ZGB hervorgehenden Grundsätzen orientieren (E. 5.1). Die grobe Verletzung seiner Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch einen Ehegatten, bildet einen wichtigen Grund, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (E. 5.3 und 5.4). Im vorliegenden Fall bedeutet die Verweigerung der Teilung keinen Ermessensmissbrauch (E. 6).
146 V 95 (9C_391/2019) from 23. März 2020
Regeste: Art. 123 und 124 ZGB; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). |