Swiss Civil Code


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Art. 126

II. Mod­al­it­ies of main­ten­ance con­tri­bu­tions

 

1 The court shall fix an amount to be paid peri­od­ic­ally by way of main­ten­ance con­tri­bu­tion and set the date on which the duty of main­ten­ance com­mences.

2 Where jus­ti­fied in spe­cif­ic cir­cum­stances, a lump sum set­tle­ment may be ordered in­stead of reg­u­lar pay­ments.

3 The court may at­tach con­di­tions to the main­ten­ance con­tri­bu­tion.

BGE

128 III 121 () from 10. Januar 2002
Regeste: Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1 ZGB in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn der Massnahmerichter für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat und dieser über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft hinausgeht (E.3).

132 III 593 () from 8. Juni 2006
Regeste: Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen (E. 3). Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschliesst (E. 7).

 

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