Swiss Civil Code


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Art. 131212

IV. En­force­ment

1. En­force­ment as­sist­ance

 

1 Where the li­able party fails to pay main­ten­ance, an of­fi­cial agency des­ig­nated by can­ton­al law shall on re­quest, in an ap­pro­pri­ate way and usu­ally without charge, as­sist the party en­titled to main­ten­ance to en­force his or her claims.

2 The Fed­er­al Coun­cil de­term­ines the terms of en­force­ment as­sist­ance.

212 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Main­ten­ance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

BGE

114 II 1 () from 22. Januar 1988
Regeste: Eheschliessung in einem ausländischen Staat, wo Krieg herrscht; Anerkennung dieser Ehe in der Schweiz. 1. Der Scheidungsrichter kann vorfrageweise das Bestehen der Ehe prüfen, und gegen seinen Entscheid ist die Berufung zulässig (E. 1). 2. Die Institution der Ehe untersteht dem schweizerischen Ordre public. Daher kann jemandem, der das Bestehen einer Ehe mit der Begründung bestreitet, bei der Schliessung seiner Ehe seien die Formvorschriften nicht beobachtet worden, nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (E. 3 und 4). 3. Bei der Anerkennung der Ehe, die ein Schweizer im Ausland eingegangen ist, muss nur geprüft werden, ob die Ehe nach den im betreffenden Staat geltenden Recht abgeschlossen worden ist (Art. 7f NAG). Unerheblich ist demgegenüber die frühere Staatszugehörigkeit der ausländischen Ehefrau (E. 5). 4. Wenn die Ordnung des Zivilstandswesens gestört ist (im vorliegenden Fall wegen Kriegswirren), können nicht zu strenge Anforderungen an die Form der Eheschliessung gestellt werden. Verlangt werden muss indessen, dass die die tatsächliche Regierungsgewalt ausübenden Behörden an dem Ort, wo die Ehe geschlossen wurde, deren Gültigkeit anerkennen (E. 6).

 

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