Swiss Civil Code


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Art. 178

5. Re­stric­tion of power to dis­pose of as­sets

 

1 To the ex­tent re­quired to en­sure the fam­ily’s fin­an­cial se­cur­ity or ful­fil­ment of a fin­an­cial ob­lig­a­tion arising from the mar­it­al uni­on, at the re­quest of one spouse the court may make the power to dis­pose of cer­tain as­sets con­di­tion­al on its con­sent.

2 The court or­ders the ap­pro­pri­ate pro­tect­ive meas­ures.

3 If it pro­hib­its a spouse from dis­pos­ing of land it must have a note to this ef­fect re­cor­ded in the land re­gister.

BGE

114 II 18 () from 14. April 1988
Regeste: Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Eheschutzrichter seinen Entscheid aber erst nach diesem Datum erlassen, so gelangt nach Art. 8 SchlT ZGB das neue Recht zur Anwendung (E. 2). 2. Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher Gatte ein besseres Recht an den betreffenden Gegenständen besitzt. Auch ein Personenwagen kann zum Hausrat gehören (E. 4). 3. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zur Anschaffung eines Autos in den Unterhaltsbeitrag, den der eine Ehegatte dem andern aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB schuldet, einzubeziehen. Zwar können in diesen Beitrag auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens eingeschlossen werden; indessen setzt dies Klarheit über die Anpassung der beidseitigen Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens voraus (E. 5). 4. Eheschutzmassnahmen in der Gestalt von mehreren Entscheidungsalternativen? (E. 6).

132 V 347 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)

 

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