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Art. 178
5. Restriction of power to dispose of assets 1 To the extent required to ensure the family’s financial security or fulfilment of a financial obligation arising from the marital union, at the request of one spouse the court may make the power to dispose of certain assets conditional on its consent. 2 The court orders the appropriate protective measures. 3 If it prohibits a spouse from disposing of land it must have a note to this effect recorded in the land register. BGE
114 II 18 () from 14. April 1988
Regeste: Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Eheschutzrichter seinen Entscheid aber erst nach diesem Datum erlassen, so gelangt nach Art. 8 SchlT ZGB das neue Recht zur Anwendung (E. 2). 2. Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher Gatte ein besseres Recht an den betreffenden Gegenständen besitzt. Auch ein Personenwagen kann zum Hausrat gehören (E. 4). 3. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zur Anschaffung eines Autos in den Unterhaltsbeitrag, den der eine Ehegatte dem andern aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB schuldet, einzubeziehen. Zwar können in diesen Beitrag auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens eingeschlossen werden; indessen setzt dies Klarheit über die Anpassung der beidseitigen Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens voraus (E. 5). 4. Eheschutzmassnahmen in der Gestalt von mehreren Entscheidungsalternativen? (E. 6).
132 V 347 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3) |