Swiss Civil Code


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Art. 185

C. Ex­traordin­ary prop­erty re­gime

I. At the re­quest of one spouse

1. By court or­der

 

1 At the re­quest of one spouse, the court shall or­der a sep­ar­a­tion of prop­erty where there is good cause to do so.

2 In par­tic­u­lar, good cause ex­ists:

1.
if the oth­er spouse is over­indebted or his or her share of the com­mon prop­erty has been dis­trained;
2.
if the oth­er spouse is en­dan­ger­ing the in­terests of the ap­plic­ant or of the mar­it­al uni­on;
3.
if the oth­er spouse un­reas­on­ably with­holds the con­sent re­quired for the dis­pos­al of com­mon prop­erty;
4.
if the oth­er spouse re­fuses to provide the ap­plic­ant with in­form­a­tion con­cern­ing his or her in­come, as­sets and debts or con­cern­ing com­mon prop­erty;
5.
if the oth­er spouse per­man­ently lacks ca­pa­city of judge­ment.

3 Where a spouse per­man­ently lacks ca­pa­city of judge­ment, his or her leg­al rep­res­ent­at­ive may like­wise re­quest sep­ar­a­tion of prop­erty for this reas­on.

BGE

102 II 313 () from 18. November 1976
Regeste: Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5).

116 II 385 () from 4. Oktober 1990
Regeste: Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte.

119 II 167 () from 27. Mai 1993
Regeste: Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4).

 

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