Swiss Civil Code


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Art. 264b288

III. Ad­op­tion by a single per­son

 

1 A per­son who is not mar­ried and does not live in a re­gistered part­ner­ship is per­mit­ted to ad­opt a child alone if he or she is at least 28 years old.

2 A mar­ried per­son who is at least 28 years old is per­mit­ted to ad­opt alone where the oth­er spouse per­man­ently lacks ca­pa­city of judge­ment or has been of un­known where­abouts for more than 2 years or if the spouses have been sep­ar­ated by court or­der for more than 3 years.

3 A per­son liv­ing in a re­gistered part­ner­ship who is at least 28 years old is per­mit­ted to ad­opt a child alone if his or her re­gistered part­ner per­man­ently lacks ca­pa­city of judge­ment or has been of un­known where­abouts for more than 2 years.

4 Ex­cep­tions from the min­im­um age may be made if this is ne­ces­sary for the wel­fare of the child. The per­son wish­ing to ad­opt must jus­ti­fy the ex­cep­tion.

288In­ser­ted by No I 1 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Ad­op­tion), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877)

BGE

111 II 233 () from 24. Oktober 1985
Regeste: Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977; Art. 264b Abs. 1 ZGB. Adoption durch eine Einzelperson. Genügen die Verhältnisse der antragstellenden Person hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, sich um das Kind zu kümmern, den unabdingbaren Erfordernissen des Wohles und der bestmöglichen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht, so muss die im Hinblick auf eine Adoption durch eine Einzelperson vorgesehene Plazierung des Kindes verweigert werden (E. 2cc).

125 III 57 () from 21. Dezember 1998
Regeste: Einzeladoption durch einen Ehegatten (Art. 264b Abs. 2 ZGB). Aus Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte von Art. 264b Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass eine Einzeladoption durch einen der getrennt lebenden Ehegatten nur bei einer seit mehr als drei Jahre dauernden gerichtlichen Trennung gemäss Art. 147 Abs. 1 ZGB möglich ist (E. 2).

125 III 161 () from 8. März 1999
Regeste: Art. 264b Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern. Aufnahme eines Kindes zur Adoption durch eine Einzelperson. Sind die zum Wohle des Kindes verlangten Voraussetzungen erfüllt, darf eine unverheiratete Person auch dann allein adoptieren, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (E. 3 u. 4); insbesondere geht es nicht an, erzieherische Erfahrung oder eine vorbestandene Beziehung zum Kind zu verlangen (E. 5). Wegen ihrer spezifischen Situation muss die adoptionswillige Person besonders verfügbar sein; eine Halbtagsarbeit schadet den Interessen des Kindes in der Regel nicht (E. 6). Ein Altersunterschied von mehr als 40 Jahren zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person schliesst das Entstehen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht aus (E. 7).

126 III 412 () from 23. August 2000
Regeste: Art. 264 ZGB. Adoption eines Unmündigen durch getrennt lebende Ehegatten; Voraussetzung der vorangehenden Kindesaufnahme. Die Frist von zwei Jahren, während der die künftigen Adoptiveltern dem Kind Pflege und Erziehung erwiesen haben müssen, wird nicht zwangsläufig unterbrochen, wenn einer der Ehegatten die eheliche Wohnung verlässt. Die gemeinschaftliche Adoption bleibt in diesem Fall möglich, aber die Frage des Kindeswohles ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen (E. 2).

129 III 656 () from 28. Mai 2003
Regeste: Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Das schweizerische Recht schliesst sowohl die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch Konkubinatspartner als auch die Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner aus. Die Adoption durch einen Konkubinatspartner könnte nur als Einzeladoption im Sinne von Art. 264b Abs. 1 ZGB erfasst werden, die das Kindesverhältnis zum Elternteil aufhebt (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine analoge Anwendung von Art. 264a Abs. 3 ZGB auf den Konkubinatspartner fällt genauso wenig in Betracht wie die Annahme einer echten Lücke, die gefüllt werden müsste (E. 4). Die Regelung in Art. 267 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige Kindesverhältnis als Folge der Adoption erlischt, verletzt weder Art. 8 noch Art. 12 EMRK (E. 5).

 

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