Swiss Civil Code


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Art. 408

D. As­set man­age­ment

I. Tasks

 

1 The deputy shall man­age the as­sets with due care and carry out all the leg­al acts con­nec­ted with their man­age­ment.

2 In par­tic­u­lar the deputy may:

1.
ac­cept pay­ments due to the cli­ent by third parties thus dis­char­ging their ob­lig­a­tions;
2.
pay debts where ap­pro­pri­ate;
3.
rep­res­ent the cli­ent in at­tend­ing to his or her every­day needs, if ne­ces­sary.

3 The Fed­er­al Coun­cil shall is­sue pro­vi­sions on the in­vest­ment and safe cus­tody of as­sets.

BGE

115 II 331 () from 9. November 1989
Regeste: Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines Miteigentumsanteils kann bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung das Miteigentümervorkaufsrecht nur geltend machen, nachdem er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden ist (E. 2a und b). 2. Die Veräusserer eines Miteigentumsanteils können das damit verbundene Vorkaufsrecht nur zusammen mit dem Grundeigentum übertragen. Eine Abtretung des Vorkaufsrechts vor dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen (E. 2c). 3. Steht ein Miteigentumsanteil einer Erbengemeinschaft zu, so können nur alle Erben gemeinsam das Vorkaufsrecht ausüben. Eine anteilsmässige Ausübung durch einzelne Miterben ist ausgeschlossen (E. 3). 4. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann nicht dadurch entstehen, dass ein solches bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung in die Steigerungsbedingungen aufgenommen wird (E. 4). 5. Der Ersteigerer, der den Bestand eines in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Vorkaufsrechts erst nach dem Zuschlag bestreitet, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (E. 5).

 

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